AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens ist die Bearbeitung von Equidenhufen. Die Erfüllung erteilter und angenommener Aufträge wird von Frau Andrea Spiess (im Folgenden Hufpflegerin genannt) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Auftrag des jeweiligen Pferdebesitzers oder dessen Beauftragten (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) durchgeführt.

 I Allgemeines / Geltungsbereich

Für alle Leistungen der Hufpflegerin sind ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Abweichende Geschäftsbedingungen  werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von Hufpflegerin ausdrücklich schriftlich anerkannt. Alle Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

II Angebot und Vertragsabschluss

Angebote der Hufpflegerin erfolgen grundsätzlich freibleibend, das heißt, sie stellen lediglich eine Aufforderung dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung zustande. Für den Inhalt und die Ausführung sind die Auftragsbestätigung des Unternehmens sind die darin spezifizierten Leistungen maßgebend. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, liegt die Verantwortung für die Auswahl der zur Aufgabenerfüllung herangezogenen Leistungen bei der Hufpflegerin. Sie ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.

III Leistungszeiten

1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen alle Leistungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.  Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn die Hufpflegerin an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse  gehindert wird, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können.

2. Sollte die Hufpflegerin bei einem von beiden Seiten vereinbarten Termin aufgrund eines Umstandes, welcher in der Sphäre des Auftraggebers liegt, ihre Leistungen nicht erbringen können, behält sie sich vor, eine Kostenpauschale in Rechnung zu stellen, welche dem zeitlichen Aufwand und den eventuellen Fahrtkosten entspricht.

IV Leistungsort / Beschaffenheit

1. Die Hufpflegerin erbringt ihre Leistung vornehmlich in Anwesenheit des Auftraggebers bzw. des Eigentümers, oder einer von ihm beauftragten Person, welche das Tier kennt und der Hufpflegerin die notwendigen Informationen geben kann.

2. Der Pferdebesitzer / Eigentümer / Stallbetreiber / Klinikbetreiber / Betriebsinhaber / Verantwortliche hat die Pflicht, für das entsprechende Umfeld zu sorgen und die ordentliche Durchführung der Hufbearbeitung sowie anderer Leistungen zu ermöglichen, insbesondere muss der Bearbeitungsplatz ausreichend groß und frei von scharfkantigen Gegenständen sein, um Verletzungen für Mensch und Tier zu vermeiden. Insoweit ist der Pferdehalter nach der BG dazu verpflichtet, gefährliche Gegenstände im Umkreis von drei Metern zu entfernen. Der Platz soll trocken und sauber sowie ausreichend beleuchtet sein. Wird der Hufpflegerin kein angemessener Arbeitsplatz angeboten, so kann sie die Erbringung der Leistung verweigern, oder unter Hinweis auf die Gefahren eine Haftung für Schäden die aus diesem Umstand resultieren verweigern.

V Preise und Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der am Tage des Vertragsabschlusses allgemein gültigen oder individuell kalkulierten Preise der Hufpflegerin, ansonsten gilt die jeweils vereinbarte Vergütung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen sofort nach Leistungs- bzw. Rechnungsstellung ohne Abzug netto Kasse fällig.  Kosten einer Einziehung gehen zu Lasten des Kunden.  Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist die Hufpflegerin berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben der Hufpflegerin vorbehalten. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

VI Abnahme / Gewährleistung

Die Hufpflegerin trägt die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit  ihrer Leistungen im Rahmen der Leistungsbeschreibung. Bei schlechtem Ausgangszustand der Hufe übernimmt sie keine Gewährleistung / Haftung.

Mängel sind der Hufpflegerin unverzüglich anzuzeigen, bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Leistung und bei anderen Mängeln, die innerhalb dieser Frist bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden konnten, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche mehr gegen die Hufpflegerin hergeleitet werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge . Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Ist eine Leistung oder Lieferung nicht vertragsgemäß, so behält sich die Hufpflegerin das Recht zur Nachbesserung  vor. Der Kunde hat die erforderliche und zumutbare Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserung einzuräumen. Schlagen Nachbesserungsversuche  fehl oder sind sie innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder verstreicht eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist, ohne dass der Mangel behoben wird, so kann der Kunde Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.

Handelt es sich bei der zu erbringenden Leistungen um ein Werk, stellt die Hufpflegerin das vertragsmäßig hergestellte Werk zur Abnahme bereit. Der Kunde führt daraufhin eine Abnahme durch. Erweist sich das Werk als mängelfrei, erklärt der Kunde die Abnahme. Eine Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber, gleichgültig ob ganz oder teilweise, steht der Abnahme gleich. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde  nicht.  Erbringt die Hufpflegerin Leistungen, die nicht unter ihre Gewährleistungspflicht fallen, ist sie berechtigt, diese dem Auftraggeber zu einem angemessenen Preis und gemäß den Bedingungen des Einzelvertrages in Rechnung zu stellen.

VII Haftung

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Hufpflegerin auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 1 Monat ab Abnahme der Bearbeitung.

VIII Schlussbestimmungen / Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

01.04.2021   Hufpflege Andrea Spiess